Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO und in der Sache begründet.

Der Kläger haftet für die Kosten der Vollstreckungsabwehrbürgschaft der X-Bank nur im Umfang der Kostenquote von 12/13, d.h. es sind nur 7.099,26 EUR erstattungspflichtig. Hat der Beklagte nach erstinstanzlicher Verurteilung eine Bürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gestellt, so sind die Avalkosten nach nur teilweiser Aufrechterhaltung der Verurteilung im Berufungsurteil auf der Grundlage der Kostenentscheidung der den Titel aufhebenden Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO geltend zu machen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.1.2009 – 15 W 102/08). Nur im Umfang von 12/13 der Gesamtkosten der Avalbürgschaft musste die Beklagte diese aufwenden, um eine im Endergebnis nicht gerechtfertigte Vollstreckung abzuwehren.

Soweit sich demgegenüber der Rechtspfleger in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 21.6.2013 auf den Beschluss des OLG Koblenz v. 29.8.1984 (14 W 510/84) bezogen hat, trägt diese Entscheidung die von ihm vertretene Rechtsansicht nicht. Im dortigen Fall waren die Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung verurteilt worden, und die Vollstreckung dieses Betrages war von einer Sicherheitsleistung des Klägers abhängig gemacht worden. Zwar wurde in dem späteren Schlussurteil eine Kostenquote ausgeurteilt, eine Abänderung des Teilurteils zu Ungunsten des Klägers erfolgte jedoch nicht. Damit waren die gesamten Kosten der Avalbürgschaft für die Durchsetzung des dem Kläger durch Teilurteil zugesprochenen Betrages notwendig. Auch der Beschluss des BGH v. 3.12.2007 (NJW-RR 2008, 515 [= AGS 2008, 200]) vermag die Ansicht des Rechtspflegers nicht zu stützen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ist das Urteil, zu dessen Vollstreckung die Avalbürgschaft beschafft wurde, in vollem Umfang durch Berufungsrücknahme in Rechtskraft erwachsen.

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