1. Zwar kommt eine Erstattungspflicht der Hebegebühr des Rechtsanwalts durch den Gegner grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Zuziehung eines Rechtsanwalts bei der Empfangnahme des Geldes zur Rechtsverfolgung notwendig war. Bittet aber der Rechtsanwalt des Geschädigten die gegnerische Haftpflichtversicherung um Zahlung des Schadensersatzbetrages unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorschrift der Nr. 1009 VV an sich, hat die Versicherung auch die durch die Auszahlung des Betrages entstehende Hebegebühr zu ersetzen. Ob innerhalb des Zahlungsaufforderungsschreibens neben dem Kanzleikonto auch das Privatkonto des Geschädigten angegeben war, ist für die Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr nicht maßgeblich.
  2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV für eine Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 sind uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
  3. Bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr steht dem Rechtsanwalt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Ermessensspielraum innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % zu. Ein 1,8-facher Gebührensatz fällt ausgehend von dem als angemessen erachteten Gebührensatz von 1,5 in den zu tolerierenden Bereich von 20 %.

LG Mannheim, Urt. v. 13.2.2014 – 10 S 71/13

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge