Ob die Beibehaltung des außergerichtlichen Einigungsversuches "sinnvoll" ist oder nicht, darf diskutiert werden.[62] Nach Ansicht des Unterzeichners ist der außergerichtliche Einigungsversuch nicht erfolgversprechend und gehört abgeschafft. Anstelle einer Ultima Ratio[63] wie ursprünglich angedacht hat sich das gerichtliche Verfahren als Regelfall herausgestellt.[64] Die außergerichtlichen Einigungen nehmen eher ab als zu.[65] Eine Entlastung der Gerichte – wie ursprünglich geplant – findet nicht statt. Andere Optionen wären besser. Trotz Versuchen, den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan abzuschaffen,[66] wurde er nun im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte[67] beibehalten. Damit sind weitere Diskussionen um die Sinnhaftigkeit bis zur nächsten Reform zumindest ad acta zu legen. Nachdem man sich nun für den außergerichtlichen Einigungsversuch entschieden hat, ihn aus beratungshilferechtlicher Sicht sogar noch für andere Beratergruppen geöffnet hat,[68] muss in Konsequenz aber auch die Vergütung zugestanden werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind und ein Schein erteilt wurde. Letztere erfordern aus beratungshilferechtlicher Sicht ebenfalls einige Voraussetzungen[69] wie etwa auch das Ausscheiden anderweitiger Hilfen, etwa von Schuldnerberatungsstellen, so dass man sich über die Bewilligung selbst trefflich streiten kann. Auch der Beitragsautor ist bei der Bewilligung von Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch eher zurückhaltend eingestellt. Liegen die Voraussetzungen vor und wurde Beratungshilfe bewilligt, muss dann aber aus meiner Sicht auch die Vergütung konsequent ausbezahlt und nicht noch eine Diskussion um die Gebühren eröffnet werden, die im Gesetz keine Grundlage findet oder auf Nebenschauplätze – wie die angebliche Ernsthaftigkeit des Versuches – abstellt. Wurde bewilligt, muss der Rechtsanwalt eine weitestgehende Sicherheit auf seine Gebühren erhalten, zumal das Angebot einer Quote/Rate nicht von ihm abhängig ist, sondern rein zufällig von den persönlichen Verhältnissen seines Mandanten. Zudem verursacht auch der Nullplan einen identischen Arbeitsaufwand.

Autor: Dipl.-RPfl. (FH) Stefan Lissner, Konstanz 4

AGS 10/2014, S. 442 - 449

[62] Siehe Lissner, ZInsO 2014, 229 ff.
[63] Klaas, ZInsO 2004, 577 ff. m.w.Nachw.
[64] Klaas, ZInsO 2004, 577 ff. m.w.Nachw.; Empirische Untersuchung der Universität Halle 2005, "Der außergerichtliche Einigungsversuch im Verbraucherinsolvenzverfahren", Inkasso-Unternehmen als Datenquelle für Verschuldungsuntersuchungen, v. Jan Heuer, Sylvia Hils, Anika Richter, Brunhild Schröder, Reinhold Sackmann, abrufbar unter: http://www.soziologie.uni-halle.de/publikationen/pdf/0503.pdf.
[65] Jäger, ZVI 2003, 55 ff.; Klaas, ZInsO 2004, 577 ff. m.w.Nachw.
[66] BR-Drucks 467/12, S. 50; BT-Drucks 17/11268.
[67] BT-Drucks 17/13535.
[68] Lissner, StB 2013, 160 ff.; ders.. StB 2013, 460 ff; ders., ZInsO 2012, 104 ff.; ders., ZInsO 2013, 441 ff.
[69] Siehe Lissner, Rpfleger 2006, 458 ff.; ders., Rpfleger 2007, 448 ff.

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