Der Antragsteller (ein Jobcenter) nahm den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt in Anspruch. Im Beschwerdeverfahren wurden die Verfahrenskosten erster Instanz dem Antragsteller zu 17 % und dem Antragsgegner zu 83 % und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller zu 11 % und dem Antragsgegner zu 89 % auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Antragsteller unter anderem den Zeit-, Arbeits- und Personalaufwand für die Erstellung der Antragsschrift und eines Online-Mahnbescheids (8 Stunden) geltend gemacht sowie Ersatz für die Zeitversäumnis, die durch die Teilnahme eines ihres Mitarbeiters an den Verhandlungsterminen vor dem Amts- und Oberlandesgericht (13 Stunden) und für eine Informationsreise zur Beauftragung eines Rechtsanwalts (7 Stunden) entstanden ist, verlangt. Dabei hat der Antragsteller einen Stundensatz von 44,00 EUR zugrunde gelegt.

Das AG hat die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten und Auslagen auf insgesamt 660,79 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen, weil dem Antragsteller kein Anspruch auf Erstattung des Zeit-, Arbeits- und Personalaufwands für die Erstellung der Antragsschrift und des Mahnbescheids sowie für die Zeitversäumnis aufgrund der Terminswahrnehmung vor dem AG und dem OLG sowie der Fahrt zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zustehe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

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