Das FamG hatte die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt, indem es die Anrechte des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung (Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost)), die beiden betrieblichen Anrechte des Antragstellers sowie die Beamtenversorgung der Antragsgegnerin ausgeglichen hat.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG den Verfahrenswert für das Ehescheidungsverfahren auf 21.840,00 EUR festgesetzt, wobei es den Wert für die Ehescheidung mit (3.400,00 EUR + 2.200,00 EUR x 3 =) 16.800,00 EUR und den Wert für das Versorgungsausgleichsverfahren mit (16.800,00 EUR x 10 Prozent x 3 =) 5.040,00 EUR bemessen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt mit der Begründung, Rentenanrechte Ost und West stellten verschiedene Anrechte dar.

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