Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner haben jeweils einen Antrag, gem. § 64 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 EStG zum Kindergeldberechtigten bestimmt zu werden, gestellt. Nach Anhörung aller Beteiligten hat das AG mit der angefochtenen Entscheidung die Kindesmutter zur Berechtigten für das Kindergeld bestimmt. Mit dem beim AG eingegangenen "Einspruch" wendet der Antragsgegner ein, dass er den Lebensunterhalt seiner Tochter in den vergangenen Monaten finanziert habe, es daher gerecht sei, dass er das Kindergeld erhalte.

Das AG hat die Eingabe als Beschwerde behandelt, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG als Beschwerdegericht vorgelegt.

Die Vorlageverfügung ist aufzuheben. Die als Einspruch bezeichnete Eingabe ist als Erinnerung zu behandeln, weil sie als Beschwerde unzulässig ist. Der Beschwerdewert ist nicht erreicht.

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