Auch im Falle der Vergütung eines Rechtsanwalts aus der Staatskasse infolge PKH-Gewährung und Beiordnung ist die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV angeordnete Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn und soweit der Rechtsanwalt tatsächlich Zahlungen auf die Geschäftsgebühr erhalten hat.

SG Fulda, Beschl. v. 29.7.2014 – S 4 SF 16/14 E

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