ZPO §§ 114, 113 Abs. 1

Leitsatz

  1. Unterlässt es der Antragsgegner in einem vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ohne triftigen Grund, in einer rechtzeitigen Stellungnahme Einwendungen geltend zu machen, mit denen er ohne weiteren Aufwand eine Unterhaltsfestsetzung verhindern könnte, so ist ein anschließend von ihm gem. §§ 240, 254 FamFG eingeleitetes Abänderungsverfahren als verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig i.S.v. §§ 114, 113 Abs. 1 ZPO zu beurteilen.
  2. Dies gilt insbesondere, wenn er materiell-rechtlich zu entsprechender Auskunft verpflichtet ist, deren Verletzung der Gesetzgeber – wie etwa in § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG – ausdrücklich im Rahmen der Kostenentscheidung sanktioniert.

OLG Celle, Beschl. v. 29.5.2013 – 10 WF 100/13

1 Sachverhalt

Gegen den Antragsteller war am 18.7.2012 auf Antrag des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ein Beschluss des AG ergangen, mit dem eine Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers für das Kind in Höhe des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind festgesetzt wurde. Der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung war dem Antragsteller am 13.6.2012 zugestellt worden, worauf er sich nicht geäußert hatte. Die gegen den Beschl. v. 18.7.2012 unter Berufung auf mangelnde Leistungsfähigkeit eingelegte Beschwerde des Antragstellers nahm er nach Hinweis des Senats, dass mit der Beschwerde gem. § 256 FamFG nur die in § 252 Abs. 1 FamFG bezeichneten Einwendungen geltend machen können, zurück und verfolgte bei dem AG seinen hilfsweise gestellten Abänderungsantrag nach § 240 FamFG nebst Verfahrenskostenhilfeantrag weiter. Zur Begründung führte er aus, er sei in den 1990er Jahren mit seiner Familie als Flüchtling aus dem Kosovokrieg nach Deutschland gekommen, habe nach langer Duldung schließlich eine befristete Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis erhalten, jedoch nach einer Ausbildung zur Sicherheitskraft mit einer kurzen Ausnahme im Jahr 2011 in diesem Bereich noch nicht gearbeitet und sei nicht leistungsfähig, weil er als ungelernter Arbeiter kein höheres Bruttoeinkommen als 1.250,00 EUR erzielen könne. Darüber hinaus sei er noch drei weiteren minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet.

Das AG hat dem Antragsteller die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung versagt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung seine aktuellen Einkommensverhältnisse und die Erwerbsbemühungen nicht dargelegt habe. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen

Es kann dahinstehen, ob wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber vier minderjährigen Kindern teilweise Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung bestehen. Denn das Verfahrenskostenhilfebegehren des Antragstellers ist mutwillig i.S.v. §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO.

Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Rechtsverteidigung mutwillig ist, wenn der Antragsgegner es ohne triftigen Grund unterlässt, in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren rechtzeitig Einwendungen geltend zu machen, mit denen er ohne Aufwand ein Hauptsacheverfahren verhindern könnte (vgl. Senatsbeschl. v. 12.8.2011 – 10 WF 299/10, MDR 2011, 1235 = FamRZ 2012, 47). Danach steht einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit entgegen, wenn dem Rechtssuchenden eine einfachere und billigere Möglichkeit der Geltendmachung offensteht, die auch ein selbst für die Rechtsverfolgungs- bzw. -verteidigungskosten aufkommender Beteiligter vernünftigerweise wählen würde, wobei es selbstverständlich ist, dass sich eine in beliebig rechtserheblicher Weise in Anspruch genommene Person dem – soweit dies aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgt – entgegenstellt und – je nach den persönlichen Fähigkeiten mehr oder wenig substantiiert und qualifiziert – den für unberechtigt gehaltenen Anspruch zurückweist.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 234 S. 2 Nr. 2 FamFG ebenfalls deutlich gemacht, dass auch ein letztlich obsiegender Unterhaltsverpflichteter, der einer materiell rechtlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht rechtzeitig und vollständig nachgekommen ist, mit den Prozess- bzw. Verfahrenskosten zu belasten ist, auch wenn es sich dabei um ein Verhalten außerhalb eines bereits entstandenen Prozessrechtsverhältnisses handelt.

Nach diesen auch auf das vorliegende Verfahren übertragbaren Maßstäben stellt sich das Verfahrenskostenhilfebegehren des Antragstellers für das Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG als mutwillig dar, weil er weder auf die vorgerichtlichen Auskunftsaufforderungen noch in dem vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren innerhalb der vom Gericht gesetzten Monatsfrist auf den Unterhaltsfestsetzungsantrag reagiert hat. Da das die vereinfachte Unterhaltsfestsetzung beantragende Land gem. § 7 Abs. 1 S. 1 UVG, § 1605 BGB eine...

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