Es kann dahinstehen, ob wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber vier minderjährigen Kindern teilweise Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung bestehen. Denn das Verfahrenskostenhilfebegehren des Antragstellers ist mutwillig i.S.v. §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO.

Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Rechtsverteidigung mutwillig ist, wenn der Antragsgegner es ohne triftigen Grund unterlässt, in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren rechtzeitig Einwendungen geltend zu machen, mit denen er ohne Aufwand ein Hauptsacheverfahren verhindern könnte (vgl. Senatsbeschl. v. 12.8.2011 – 10 WF 299/10, MDR 2011, 1235 = FamRZ 2012, 47). Danach steht einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit entgegen, wenn dem Rechtssuchenden eine einfachere und billigere Möglichkeit der Geltendmachung offensteht, die auch ein selbst für die Rechtsverfolgungs- bzw. -verteidigungskosten aufkommender Beteiligter vernünftigerweise wählen würde, wobei es selbstverständlich ist, dass sich eine in beliebig rechtserheblicher Weise in Anspruch genommene Person dem – soweit dies aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgt – entgegenstellt und – je nach den persönlichen Fähigkeiten mehr oder wenig substantiiert und qualifiziert – den für unberechtigt gehaltenen Anspruch zurückweist.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 234 S. 2 Nr. 2 FamFG ebenfalls deutlich gemacht, dass auch ein letztlich obsiegender Unterhaltsverpflichteter, der einer materiell rechtlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht rechtzeitig und vollständig nachgekommen ist, mit den Prozess- bzw. Verfahrenskosten zu belasten ist, auch wenn es sich dabei um ein Verhalten außerhalb eines bereits entstandenen Prozessrechtsverhältnisses handelt.

Nach diesen auch auf das vorliegende Verfahren übertragbaren Maßstäben stellt sich das Verfahrenskostenhilfebegehren des Antragstellers für das Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG als mutwillig dar, weil er weder auf die vorgerichtlichen Auskunftsaufforderungen noch in dem vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren innerhalb der vom Gericht gesetzten Monatsfrist auf den Unterhaltsfestsetzungsantrag reagiert hat. Da das die vereinfachte Unterhaltsfestsetzung beantragende Land gem. § 7 Abs. 1 S. 1 UVG, § 1605 BGB einen auf das Land übergegangenen materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Einkommens- und Vermögenssituation gegen den Antragsteller hat und diesen zudem eine gesteigerte Darlegungslast hinsichtlich einer geltend gemachten Leistungsunfähigkeit trifft, oblag es ihm, auf die vor Einleitung des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens mehrfach ergangenen Auskunftsverlangen hin (Aufforderungsschreiben zur Auskunftserteilung v. 2.9.2011, 1.11.2011, 15.12.2011 u. 1.2.2012 sowie Zahlungsaufforderung v. 29.3.2012), spätestens jedoch in dem vereinfachten gerichtlichen Verfahren vollständig Auskunft zu erteilen. Es war ihm unter den Umständen des Streitfalles auch unproblematisch und ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes möglich, die später zu der fehlenden Leistungsfähigkeit vorgebrachten Gesichtspunkte zumindest ihrem Kern nach kurz anzugeben und die ihm vorliegenden entsprechenden Unterlagen – etwa den Sozialhilfebescheid, die Vereinbarung über die laufenden Integrationsmaßnahmen sowie die letzte Gehaltsbescheinigung – in Ablichtung vorzulegen. Zu der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren wäre es dann gar nicht erst gekommen.

Da der Antragsteller sogar der ihm materiell-rechtlich obliegenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen ist, würden ihm auch im Obsiegensfall die Verfahrenskosten aufzuerlegen sein, sodass auch eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe insoweit ausgeschlossen ist.

AGS 10/2013, S. 482 - 484

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