1. § 16 Nr. 4 RVG ist in Beratungshilfeangelegenheiten nicht entsprechend anwendbar.
  2. Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung der Beratungshilfe zu berücksichtigenden jeweiligen Lebenssachverhalten und deren Abgrenzbarkeit untereinander ist es angemessen, zwischen folgenden beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung zu unterscheiden und zwischen folgenden vier Komplexen zu differenzieren:
  3. der Scheidung als solcher,
  4. den Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
  5. den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat und
  6. den finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 23.9.2013 – 1 T 97/13

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