aa) Strafvollstreckungsverfahren und Einzeltätigkeit

Sowohl im Abschnitt 2 der Gebühren für das Strafvollstreckungsverfahren, sowie in Abschnitt 3 für die Einzeltätigkeiten im Strafvollstreckungsverfahren entstehen Gebühren für das Beschwerdeverfahren gesondert,[56] wie sich aus Vorbem. 4.2 und Vorbem. 4.3 Abs. 3 VV ergibt. In der Strafvollstreckung bedeutet dies, dass die Verfahrens- und Terminsgebühren dann jeweils als neue Angelegenheit zu betrachten sind und in entsprechender Höhe nochmals anfallen.[57]

[56] Schneider in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl. 2006, Teil 15, Rn 760.
[57] Burhoff, a.a.O.; RVG VV 4301, Rn 18.

bb) Kostenfestsetzung

Vorbem. 4 Abs. 5 VV stellt zudem klar, dass in Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung ebenfalls gesonderte Gebühren entstehen, die sich hier aber nach den Vorschriften des Teil 3 VV richten.

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