Abschnitt 3 des Teils 4 VV regelt dann systematisch die Einzeltätigkeiten.[45] Wie Vorbem. 4.3 VV klarstellt, entstehen die Gebühren dort nur, wenn dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung nicht übertragen ist.[46] Er darf also kein Vollverteidiger sein. Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nrn. 4143 bis 4145 VV. Vorbem. 4.3 Abs. 4 VV stellt zudem klar, dass, sollte sich aus der Einzeltätigkeit doch eine Verfahrensbefassung entwickeln, die Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet werden. Die Systematik der "Einzeltätigkeit" ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Abschnitt nur Verfahrensgebühren regelt, nicht aber Terminsgebühren.

aa) Nr. 4300 VV regelt hier zunächst als Einzeltätigkeit die Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Begründung der Revision, zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision oder in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB. Abschnitt 3 umfasst damit Einzeltätigkeiten sowohl im noch laufenden Hauptverfahren wie auch im Vollstreckungsverfahren. Nur Letztere sollen in dieser Abhandlung jedoch betrachtet werden. Von Relevanz ist an dieser Stelle daher nur die Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB. Voraussetzung ist auch hier, dass der Rechtsanwalt nicht Verteidiger ist.[47] Ist er als Verteidiger vollumfänglich mandatiert, entstehen nicht die Gebühren nach Abschnitt 3, sondern die Gebühren nach Nr. 4200 VV.[48] Auch wenn er für das gesamte Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB beauftragt wurde oder die Vertretung des gesamten Beschwerdeverfahrens in solchen Fällen übernimmt, entsteht die Gebühr nicht. Die Überprüfung nach § 67e StGB fällt dann unter die Bestimmungen Nr. 4200 VV und das Beschwerdeverfahren ist explizit eigenständig in der Vorbem. 4.2 VV geregelt. Folglich entsteht die Gebühr der Nr. 4300 VV nur in den recht seltenen Fällen, in denen sich z.B. im Rahmen des § 67e StGB oder im Rahmen einer Entscheidung über die bedingte Entlassung die Tätigkeit des Anwaltes nur auf eine isolierte Einzeltätigkeit, etwa die reine Einlegung der Beschwerde gegen eine solche Entscheidung, ohne dass ihm auch das weitere Beschwerdeverfahren obliegt, beschränkt.[49] Die Abgrenzung zu den Gebührenvorschriften der Nr. 4200 VV fällt in der Praxis schwer. Da nur in den allerwenigsten Fällen eine solch isolierte Mandatierung erfolgen wird, finden die Gebührenvorschriften der Nr. 4300 VV auch selten Anwendung. Die Höhe der Gebühr bewegt sich in einem Rahmen zwischen 60,00 und 670,00 EUR (bis 31.7.2013: 50,00 bis 560,00 EUR) Der beigeordnete Anwalt erhält 292,00 EUR (bis 31.2013: 244,00 EUR). Beispiele liefert die Kommentierung.[50]

bb) Nr. 4301 VV regelt die Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage, die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung, die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger, die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme, die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung. Auch hier wird für die Strafvollstreckung vor allem Nr. 4301 Nr. 6 VV relevant sein. Bei dieser Vorschrift handelt es sich lediglich um einen "Auffangtatbestand", der gebührenrechtlich alle sonstigen Tätigkeiten honoriert, die nicht unter eine der anderen Gebührenvorschriften fallen.[51] Auch hier darf es sich lediglich um eine isolierte Einzeltätigkeit handeln und nicht um eine vollumfängliche Mandatierung für das Strafvollstreckungsverfahren. Eine Beispielsammlung liefert die Kommentierung.[52] Auch hier fällt die Abgrenzung schwer. Ebenso werden solche isolierten Tätigkeiten recht selten zu finden sein. Die Gebühr bewegt sich in einem Rahmen zwischen 40,00 EUR bis 460,00 EUR (bis 31.7.2013: 35,00 EUR bis 385,00 EUR) Der beigeordnete Anwalt erhält 200,00 EUR (zuvor 168,00 EUR).

cc) Die Gebühr der Nr. 4302 VV regelt die Verfahrensgebühr für die Einlegung eines Rechtsmittels, die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder eine andere nicht in Nr. 4300 oder 4301 VV erwähnte Beistandsleistung. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Rechtsanwalt nicht Verteidiger für das gesamte Strafverfahren ist,[53] also eine isolierte Tätigkeit vorliegt, die zudem (da ebenfalls Auffangcharakter[54]) über keine sonstige Gebühr abgerechnet we...

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