Das Problem liegt an einer anderen Stelle. Die Zinsen sind nicht Nebenforderung, da sie Gegenstand einer eigenen Berufung sind.

Die Lösung liegt in einer analogen Anwendung des § 45 Abs. 2 GKG.

 

§ 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

(1) 1In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. 2Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. 3Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Abs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

Die Werte der beiden Berufungen dürfen in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 GKG nicht addiert werden. Die Werte wechselseitiger Rechtsmittel sind auch dann nicht zu addieren, wenn für die Gegenstände, die den wechselseitigen Rechtsmitteln zugrunde liegen, ein Additionsverbot – wie hier nach § 43 Abs. 1 GKG – besteht.

Norbert Schneider

AGS 10/2013, S. 467

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge