Die Erinnerung, über die der Senat gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hält es der Senat nicht für verfassungsrechtlich geboten, die einheitliche Gebühr von 50,00 EUR gem. Nr. 5400 GKG-Kost. für eine abschlägige Entscheidung über eine Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO als verfassungswidrig zu erachten, soweit diese Gebühr – wie im Falle der Klägerin – die für das erfolglose Ausgangsverfahren zu erhebende Gerichtsgebühr übersteigt.

Zwar muss die Klägerin für das von ihr durchgeführte Zulassungsverfahren angesichts des Streitwerts i.H.v. 120,00 EUR gem. § 34 Abs. 1 S. 1 GKG lediglich eine Gebühr von 25,00 EUR entrichten. Gleichwohl war der Gesetzgeber aber nicht gehindert, auch insoweit für die Durchführung des Verfahrens über eine Anhörungsrüge eine höhere Gerichtsgebühr vorzusehen. Die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für das Verfahren der Anhörungsrüge und ungeachtet der Höhe des Streitwerts des Ausgangsverfahrens rechtfertigt sich nämlich durch die Erwägung, dass der wesentliche Streitgegenstand eines Anhörungsrügeverfahrens in allen Fällen übereinstimmt. Das Verfahren betrifft nämlich immer die Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG. Ob einem Gericht aber ein Gehörsverstoß unterlaufen ist, stellt eine Frage dar, deren Beantwortung in keinem Bezug zu dem Streitwert des Ausgangsverfahrens steht. Auch der dadurch entstehende Prüfungsaufwand wird im Wesentlichen lediglich durch das Verhalten der zur Entscheidung berufenen Richter im Ausgangsverfahren beeinflusst. Die Bedeutung der Sache selbst ist hierfür hingegen ohne Belang. Auch deshalb ist es gerechtfertigt, insoweit von einer einheitlichen Gebühr auszugehen.

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

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