Die Entscheidung des OLG ist im Ergebnis zutreffend. Auch die Kritik des OLG an der Rspr. des BGH ist berechtigt. Allerdings verkennt das OLG Zweierlei.

Eine Terminsgebühr entsteht nicht "im Verhältnis" zu einem Gegner; sie entsteht oder sie entsteht nicht. Allein dass sie durch die Besprechung mit der Beklagten zu 1) entstanden ist, hätte hier ausgereicht, weil es sich dann um Kosten des Rechtsstreits gehandelt hätte, die aufgrund der ausgesprochenen Kostenquote zu verteilen gewesen wären.

Abgesehen davon übersieht das OLG, dass der BGH ungeachtet seiner abweichenden Auffassung zu Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV hier zum selben Ergebnis gelangen würde. In seiner Entscheidung v. 15.3.2007 – V ZB 170/06 (NJW 2007, 2644 [= AGS 2007, 397]) hat der BGH zwar eine Terminsgebühr abgelehnt, weil "im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO" eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sei. In seiner späteren Entscheidung v. 13.12.2011 – II ZB 4/11 (NJW-RR 2012, 314 [= AGS 2012, 124]) hat er seine Auffassung jedoch relativiert. Danach falle eine Terminsgebühr für Besprechungen jedenfalls dann an, wenn diese vor Erteilung des Hinweises nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO geführt worden seien. Das war hier der Fall. Die Rechtsbeschwerde hätte daher nicht zugelassen werden dürfen, da die zugrunde liegende Konstellation bereits höchstrichterlich entschieden worden ist.

Norbert Schneider

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge