Die Klägerin begehrte von den Beklagten als Gesamtschuldnern eine Maklerprovision von 114.950,00 EUR nebst Zinsen. Beide Beklagten wurden im Hauptsacheverfahren von demselben Bevollmächtigten vertreten. Das LG hat die Beklagte zu 1) antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen. Die Kostenentscheidung lautet:

"Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), die Beklagte zu 1) die der Klägerin zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst."

Daraufhin hat der Beklagte zu 2) die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten in Höhe der 1,3-Verfahrensgebühr, der 1,2-Terminsgebühr und der weiteren Auslagen gegen die Klägerin beantragt. Dem ist die Klägerin unter Hinweis auf die Anwendung des Kopfteilprinzips nach § 100 ZPO entgegengetreten. Der Beklagte zu 2) hat dem widersprochen, weil die Beklagte zu 1) zahlungsunfähig und das Insolvenzverfahren eingeleitet sei.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin beim LG die Kosten in beantragter Höhe festgesetzt. Da die Beklagte zu 1) zahlungsunfähig sei, dürfe der Beklagte zu 2) die ihm entstandenen Kosten in voller Höhe und nicht nur den auf die Kopfteile entfallenden Anteil festsetzen lassen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Es sei nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1) keinen Vorschuss gezahlt habe und der Beklagte zu 2) einen "entsprechenden Zufluss hat". Der Beklagte zu 2) sei Gesellschafter der Beklagten zu 1) und deren langjähriger Geschäftsführer gewesen. Nur aus Gründen der Stellung eines Zeugen sei er aus der Organstellung herausgelöst worden.

Der Beklagte zu 2) ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, dass kein Vorschuss gezahlt worden sei. Im Übrigen seien die Einwände unerheblich.

Die Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat, hatte keinen Erfolg.

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