Wird ein Rechtsstreit nach einem Rechtsmittelverfahren in erster Instanz fortgeführt und wird dort ein Vergleich geschlossen, der auch eine Vereinbarung über die Kosten des Rechtsstreits enthält, so erfasst diese Regelung auch die Kosten des vorangegangenen Rechtsmittelverfahrens, selbst wenn die dort ergangene Kostenentscheidung bereits rechtskräftig ist. Eines ausdrücklichen Verzichts auf die Rechte aus dem ursprünglichen Kostentitel bedarf es nicht (Abgrenzung zu OLG Schleswig JurBüro 1982, 445 und OLG München MDR 1982, 760).

OLG Koblenz, Beschl. v. 17.10.2011 – 14 W 578/11

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