In einem Mietprozess erhoben die klagenden Mieter, die der Beteiligte zu 1) vertrat, Klage auf Feststellung bestimmter streitiger Fragen des Mietverhältnisses. Ihnen wurde unter Beiordnung des Beteiligten zu 1) Prozesskostenhilfe bewilligt. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien über die Streitpunkte einen Prozessvergleich, darüber hinaus verpflichteten sich die Kläger zur Räumung des Mietobjekts. Ein Räumungsanspruch war nicht Gegenstand der Feststellungsanträge oder einer Widerklage des beklagten Vermieters. Nach Vergleichsschluss verkündete die Amtsrichterin folgenden Beschluss: "Den Klägern wird auch Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs ... bewilligt." Der Streitwert für den Rechtsstreit wurde auf 4.000,00 EUR, der Gegenstandswert des Vergleichs auf 9.400,00 EUR festgesetzt.

Der Beteiligte zu 1) beantragte im Januar 2008 die Festsetzung seiner aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung, wobei er für die Verfahrens- und Terminsgebühr von einem Wert von 4.000,00 EUR und für die Einigungsgebühr von einem Wert von 9.400,00 EUR ausging. Dem Antrag wurde stattgegeben.

Später beantragte der Beteiligte zu 1) die Festsetzung auch der Terminsgebühr nach dem Wert von 9.400,00 EUR sowie einer Differenzverfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den Antrag wegen Verwirkung zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Richter beim AG auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) aufgehoben und die Urkundsbeamtin zur Neuentscheidung verpflichtet.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das LG den Beschluss des Richters abgeändert und die Erinnerung zurückgewiesen. Es hat die Frage der Verwirkung offen gelassen, aber angenommen, dass die geltend gemachten Mehrgebühren von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht umfasst seien.

Die zugelassene weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge