Der in Süddeutschland ansässige Kläger hatte die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises für einen Pkw in Anspruch genommen. Er hat seinen ortsansässigen Prozessbevollmächtigten mit der gerichtlichen Vertretung beauftragt. Das zunächst angerufene LG Ingolstadt hat den Rechtsstreit an das LG Hamburg verwiesen, welches zunächst einen Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung durchgeführt hat. Zeugen hatte es noch nicht geladen, obwohl beide Parteien entsprechende Beweise angetreten hatten. Mit der Terminswahrnehmung hatte der Kläger einen Rechtsanwalt aus Hamburg als Unterbevollmächtigten beauftragt.

Später schlossen die Parteien einen Vergleich, dessen Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO beschlossen wurde. Nach dem Vergleich hatte die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu 5/7 und der Kläger zu 2/7 zu tragen.

Im anschließenden Kostenausgleichsverfahren hat der Kläger unter anderem die Kosten des Unterbevollmächtigten i.H.v. 930,82 EUR geltend gemacht. Die fiktiven Kosten für eine Anreise seines Prozessbevollmächtigten zu dem Termin hat er mit 629,05 EUR beziffert. Das LG hat im Rahmen der Kostenausgleichung nur die ersparten Reisekosten berücksichtigt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die Kosten des Unterbevollmächtigten mit 110 % der ersparten Reisekosten (691,96 EUR) berücksichtigt (siehe AGS 2012, 202).

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der Kläger weiter geltend, bei der Berechnung der zu erstattenden Kosten sei der volle Rechnungsbetrag des Unterbevollmächtigten i.H.v. 930,82 EUR anzusetzen.

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge