Nach Vorbem. Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 VV kann ein Rechtsanwalt eine 1,2-Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts verdienen. Dies setzt voraus, dass nicht nur eine Besprechung stattgefunden hat, sondern dass diese auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Für den Anfall der außergerichtlichen Terminsgebühr sind keine hohen Anforderungen zu stellen.

Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn sich der Gegner auf das Gespräch – wobei ein fernmündlicher Kontakt genügt – einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge deren Prüfung zusagt. Den Erfolg einer verbindlichen Einigung setzt der Gebührentatbestand nicht voraus (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06, NJW RR 2007, 286 [= AGS 2007, 129]).

Einen derartigen Kontakt hat es in Bezug auf das vorliegende Verfahren tatsächlich gegeben. Ein entsprechender Vortrag der Klägerin, der hinreichend glaubhaft gemacht ist (§§ 104 Abs. 2, S. 2, 294 ZPO), folgt bereits unmittelbar aus der Prozessakte, denn die Klägerin hat durch die Vorlage des dem Telefongespräch folgenden Schriftwechsels hinreichend dokumentiert, dass das am 5.2. zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und einem Vertreter der Beklagten geführte Telefongespräch auf die Erledigung des gerade anhängig gewordenen Rechtsstreits gerichtet war und die Beklagte sich auf dieses Bemühen auch in der Sache eingelassen hat, wie sich unschwer aus ihrem Antwortschreiben v. 9.2.2010 ergibt, in dem sie ihre Haftung dem Grunde nach anerkannt hat und nur noch über die Höhe der Forderung verhandeln wollte. Dabei handelt es sich nicht nur um ein allgemeines Gespräch über die abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung. Gegenstand der Besprechung war vielmehr ersichtlich die konkrete Frage, ob der Rechtsstreit durch die Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes ohne Beteiligung des Gerichts beigelegt werden könne (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 21.1.2010 – I ZB 14/09, AGS 2010, 164), was im Übrigen in der Folgezeit zumindest hinsichtlich der eingeklagten Hauptforderung auch zum Erfolg führte.

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