Die Klägerin nahm die beklagte Haftpflichtversicherung auf Zahlung aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der vorgerichtlich beauftragte Rechtsanwalt des Klägers hatte mit Schreiben v. 24.12.2009 die Schadensersatzforderungen angemeldet. Die Beklagte hatte unter dem 11.1.2010 mitgeteilt, dass sie eine Fahrzeuggegenüberstellung in Auftrag gegeben habe. Am 2.2.2010 reichte die Klägerin schließlich Klage beim LG ein. Am 5.2.2010 rief der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Sachbearbeiter der Beklagten an und forderte ihn auf, den Betrag zu zahlen, um einen unnötigen Rechtsstreit zu vermeiden. Per Telefaxschreiben vom selben Tag schrieb der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte: "In vorgenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf unser heutiges Telefonat und übersende Ihnen wunschgemäß die bereits erhobene Klage in Kopie. Ich fordere Sie nochmals höflich auf, die Ansprüche meines Mandanten vollständig zu begleichen, um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden."

Mit Schreiben v. 9.2.2010 antwortete die Beklagte wie folgt: "Ihr Schreiben v. 5.2.2010 liegt uns vor. Wir teilen mit, dass wir die Haftung dem Grunde nach nicht bestreiten. Es gibt aber Differenzen zwischen den Parteien, die die Schadenshöhe betreffen …"

Sukzessive regulierte die Beklagte die Ansprüche der Klägerin, so dass nach vollständiger Erledigung die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO der Beklagten auferlegt wurden.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Klägerin nunmehr u.a. die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr, die sie mit dem mit dem Sachbearbeiter geführten Telefonat begründete. Es habe sich um ein Gespräch zur Erledigung des Rechtsstreits gehandelt. Das LG hat antragsgemäß festgesetzt. Mit der Beschwerde macht die Beklagte geltend, dass sich der Sachbearbeiter auf ein Gespräch zur Erledigung des Rechtsstreits mit dem Klägervertreter nicht eingelassen habe.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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