Da in dem Verfahren Antragshaftung besteht, soll vor Zahlung der Verfahrensgebühr (Nr. 1310 FamGKG-KostVerz.) keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden (§ 14 Abs. 3 FamGKG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge