Die Verfahren werden auf Antrag eines Elternteils eingeleitet (§ 1626a Abs. 2 BGB-E). Es handelt sich somit um ein reines Antragsverfahren, so dass der Antragsteller als Antragsschuldner für die Gerichtskosten haftet (§ 21 Abs. 1 FamGKG). Diese Haftung umfasst auch die Kosten für eventuell einzuholende Gutachten. Weiter haften der Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner (§ 24 Nr. 1, 2 FamGKG).

Die Kostenentscheidung ist nach §§ 80 ff. FamFG zu treffen. Dem minderjährigen Kind dürfen jedoch keine Kosten auferlegt werden (§ 81 Abs. 3 FamGKG).

Das Gericht kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen wird (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG).

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