1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. §§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 62 OWiG zulässig.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum Teil begründet. Dem Betroffenen sind für das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingeleitete Verfahren notwendige Auslagen für Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. (einmal) 76,41 EUR zu erstatten. Nachdem im Ausgangsbescheid lediglich 17,85 EUR festgesetzt wurden, war der Bescheid dahingehend abzuändern, dass weitere 28,56 EUR zu erstatten sind. Die zusätzliche begehrte Erstattung von 46,41 EUR hat dagegen keinen Erfolg.

Gem. dem eindeutigen Wortlaut der Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV fallen gesonderte Gebühren nach Teil 3 VV (Nrn. 3100 ff.) an in:

  Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 Abs. 1 S. 1 OWiG) und
  Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG).

Nicht erfasst von der Verweisung ist der hier nicht (mehr) streitgegenständliche Fall des § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG, das Verfahren gegen einen selbstständigen Kostenbescheid.

Der Bescheid v. 18.4.2011 ist ein Kostenfestsetzungsbescheid i.S.v. § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG und unterfällt damit der Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV. Das mit Antrag v. 28.4.2011 eingeleitete Verfahren löst damit Gebühren nach Teil 3 VV aus. Als Gegenstandswert sind 11,90 EUR anzusetzen. Denn insoweit hatte der Antrag des Betroffenen v. 28.4.2011 Erfolg. Entstanden ist somit eine 1,3-Gebühr gem. Nr. 3100 VV nebst Auslagen und Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 11,90 EUR, mithin insgesamt 46,41 EUR.

2. Die Gebühr ist jedoch nur einmal entstanden für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG. Keiner der Anträge des Betroffenen löst weitere Gebühren aus.

a) Der (erste) Antrag auf gerichtliche Entscheidung v. 15.12.2010 richtete sich gegen einen selbstständigen Kostenbescheid i.S.d. § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG, nämlich gegen eine Entscheidung gem. § 109a Abs. 2 OWiG, die mit der Einstellungsverfügung v. 8.12.2010 verbunden wurde. Wie oben ausgeführt, verweist die Vorbem 5 Abs. 4 Nr. 1 VV für diesen Fall nicht auf die Vorschriften des Teil 3 VV. Der Mehraufwand kann – wie auch in diesem Fall – letztlich durch eine Erhöhung der Gebühr Nr. 5001 VV berücksichtigt werden.

b) Der (erste) Kostenfestsetzungsantrag v. 22.1.2011 löst keine eigenständige Gebühren aus, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG.

c) Der (zweite) Antrag auf gerichtliche Entscheidung v. 28.4.2011 löst – wie ausgeführt – die hier zu erstattende Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV aus. Soweit der Antrag zunächst bei der Verwaltungsbehörde gestellt wurde und erst – nach Nichtabhilfe – dem Gericht vorgelegt wurde, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. Das einheitliche Verfahren gem. § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG beginnt mit der Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei der Ausgangsbehörde, welches sodann über Abhilfe oder Vorlage an das Gericht zu befinden hat. Insoweit gilt nichts anderes als für ein Rechtsmittelverfahren nach Festsetzung im Zivil- oder Strafverfahren, wo zunächst auch eine Abhilfemöglichkeit besteht und erst bei Nichtabhilfe das Rechtsmittelgericht entscheidet.

d) In der Abhilfeentscheidung v. 27.7.2011 wurde keine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen getroffen. Mit dem Antrag v. 4.8.2011 begehrt der Betroffene das Nachholen der Kostengrundentscheidung. Es kann offen bleiben, wie dieser Antrag rechtlich zu qualifizieren ist, denn er löst jedenfalls keine eigenständigen Gebühren aus.

(1) Es spricht bereits einiges dafür, dass in der Nichtabhilfeentscheidung v. 27.7.2011 bereits konkludent die Kostentragung der Staatskasse dem Grunde nach enthalten war, soweit der Betroffene obsiegte. Dann wäre der Antrag v. 4.8.2011 überhaupt nicht erforderlich gewesen und der Bescheid v. 26.8.2011 lediglich deklaratorisch. Es hätte sogleich die Kostenfestsetzung gem. § 106 OWiG betrieben werden können. Begrifflich gehört der Antrag dann zum nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren gem. Antrag v. 1.9.2011, für das § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG gilt.

(2) Möglich erscheint auch, dass der Betroffene den Erlass eines selbstständigen Kostenbescheides begehrte. Gegen einen solchen wäre § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG gegeben, so dass im umgekehrten Fall, also wenn der Erlass eines solchen Bescheides begehrt wird, nach dem Actus-contrarius-Gedanken der nämliche Rechtsbehelf gegeben wäre. Wie ausgeführt löst dieser Antrag keine Gebühren nach Teil 3 VV aus.

(3) Nicht überzeugend ist, einen Antrag gem. § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG anzunehmen, denn die Kostengrundentscheidung ist von der Kostenfestsetzungsentscheidung zu trennen. Aber auch in diesem Fall fielen wegen § 16 Nr. 10 keine zusätzlichen Gebühren an, wie unten 5. ausgeführt wird.

e) Der (zweite) Kostenfestsetzungsantrag v. 1.9.2011 unterfällt § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG.

3. Nicht entstanden ist dagegen eine Gebühr gem. Nr. 35...

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