In der o.g. Strafsache wurde der Erinnerungsführer als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er nahm sodann an der Hauptverhandlung der ersten Instanz vor dem LG teil. Gegen das Urteil des LG legte er noch vor Zustellung des schriftlichen Urteils Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hatte, nahm der Verteidiger seine Revision ebenfalls zurück.

Der Erinnerungsführer beantragte für das Revisionsverfahren die Festsetzung einer Vergütung von 412,00 EUR aus Verfahrensgebühr (Nr. 4131 VV) und von 412,00 EUR aus Nr. 4141 VV zuzüglich Umsatzsteuer Nr. 7008 VV.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Nichtfestsetzung der Gebühr nach Nr. 4141 VV. Der Bezirksrevisor hat unter dem 6.6.2011 Stellung genommen und führt aus, dass wegen der Nichtansetzung einer Hauptverhandlung keine Gebühr nach Nr. 4141 VV entstanden sei.

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