Die Entscheidung ist dem Grunde nach zutreffend. Soweit in einem Termin die Klage zurückgenommen wird oder vor Erlass des Versäumnisurteils erörtert wird, entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr.[1]

Bemerkenswert ist, dass das Arbeitsgericht hier nicht § 15 Abs. 3 RVG anwendet, also aus den Gegenständen, über die lediglich ein Versäumnisurteil ergangen ist, die 0,5-Terminsgebühr zuspricht und aus den weiteren Gegenständen die 1,2-Terminsgebühr. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass bei einer solchen Konstellation aus dem gesamten Gegenstandswert die volle 1,2-Terminsgebühr anfällt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte nicht und ist auch nicht anwaltlich vertreten. Das Gericht weist darauf hin, dass zwar der Klageantrag zu 1) über 4.000,00 EUR schlüssig sei, nicht jedoch der Klageantrag zu 2) über 6.000,00 EUR. Durch die Erörterung lässt sich das Gericht überzeugen und erlässt das Versäumnisurteil über die Gesamtforderung.

Aus dem Teilwert von 4.000,00 EUR ist nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV angefallen, da insoweit nur ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt worden ist. Aus dem weiteren Teilwert von 6.000,00 EUR ist die 1,2-Terminsgebühr entstanden, da insoweit vor Erlass des Versäumnisurteils erörtert worden ist.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    
  (Wert: 10.000,00 EUR)   631,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    
  (Wert: 6.000,00 EUR)   405,60 EUR
3. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV    
  (Wert: 4.000,00 EUR)   122,50 EUR
  (die Höchstgrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR = 583,20 EUR ist nicht erreicht)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.179,90 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   224,18 EUR
Gesamt     1.404,08 EUR

A.A. ist allerdings Schons,[3] der in den vorstehenden Fällen – wie das ArbG Siegburg – von vornherein eine volle 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert abrechnet:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV    
  (Wert: 10.000,00 EUR)   631,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    
  (Wert: 10.000,00 EUR)   583,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.235,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   234,65 EUR
Gesamt     1.469,65 EUR

Unterschiede zwischen diesen beiden Auffassungen ergeben sich jedoch nur, wenn § 15 Abs. 3 RVG nicht greift, wenn also die Summe der Einzelgebühren unter dem Betrag einer Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert liegt.

Norbert Schneider

[1] So bereits OLG Köln AGS 2006, 224 m. Anm. Schons = JMBlNW 2006, 144 = JurBüro 2006, 254 = RVGreport 2006, 104.
[2] Anm. zu OLG Köln AGS 2006, 224.
[3] Anm. zu OLG Köln AGS 2006, 224.

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