Verschiedene Baunachbarklagen verschiedener Grundstückseigentümer, die nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, stellen in der Regel nicht "dieselbe Angelegenheit" i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG dar.

OVG Nordrhein Westfalen, Beschl. 15.8.2011 – 2 E 772/11

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