I. Die vom Kläger erhobene Klage zielte darauf ab, Akteneinsicht zu erhalten. Nachdem der Kläger Akteneinsicht genommen hatte, erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss wurden die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.

Der Kläger hat beantragt, den Streitwert auf 2.500,00 EUR (= 50 % des von der Beklagten zurückgeforderten Betrages) festzusetzen. Die Beklagte hält den Ansatz des Mindeststreitwertes für angemessen.

II. Gem. § 63 Abs. 2 S. 1 und 2 GKG setzt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss u.a. dann fest, wenn dies – wie vorliegend – beantragt wird.

1. Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verfahren vor den Finanzgerichten nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache zu ermitteln. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

2. Unter Zugrundelegung dessen war der Streitwert auf 5.000,00 EUR festzusetzen. Denn der Senat hält es nicht für gerechtfertigt, den Wert etwa aus der streitigen "Hauptforderung" – hier also der Rückforderung des Kindergeldes für den Zeitraum Januar 2007 bis Juni 2009 – abzuleiten (a.A. FG Düsseldorf v. 29.11.1994 – 4 K 6535/91 AO, EFG 1995, 401), da sich hieraus etwa bei höheren Streitwerten in der Hauptsache "utopische" Konsequenzen ableiten könnten, die inhaltlich dem verfahrensrechtlichen Interesse in keiner Weise entsprechen. Möglicherweise zielt auch die Akteneinsicht auf Ermittlung eines Umstandes ab, der mit der "Hauptforderung" – wenn überhaupt – nur mittelbar zu tun hat, wie etwa bei der Feststellung eines etwaigen Beraterverschuldens.

Sinnvoller erscheint es daher, das rechtliche Interesse mit einem festen Wert zu verbinden. Da für dessen Höhe keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden sind, ist der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzunehmen.

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