Die Beschwerdeführerin wurde dem inhaftierten Beschuldigten im Ermittlungsverfahren mit Beschluss des AG als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Nachdem der Nebenklagevertreter in der eintägigen Hauptverhandlung einen auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Adhäsionsantrag gestellt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin gem. § 404 Abs. 5 StPO für das Adhäsionsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für den Angeklagten unter ihrer Beiordnung. Bevor hierüber entschieden worden war, nahm die Verteidigerin (nur) den auf die Gewährung von PKH gerichteten Antrag zurück, erhielt jedoch ihren Beiordnungsantrag für das Adhäsionsverfahren aufrecht. Diesen wies die Kammer mit der Begründung zurück, nachdem der PKH-Antrag zurückgenommen worden sei, sei für eine Beiordnung im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren kein Raum mehr. Die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren sei notwendigerweise an die Bewilligung von PKH geknüpft.

Nachfolgend kam es zum Abschluss eines protokollierten Vergleichs, in dem der Angeklagte sich zur ratenweisen Zahlung von 1.975,00 EUR an die Nebenklägerin und zur Übernahme der Kosten für das Adhäsionsverfahren einschließlich des Vergleichs verpflichtete. Der Wert der Einigungsgebühr wurde von der Kammer im Einvernehmen mit den Parteien auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Anschließend wurde der Angeklagte rechtskräftig verurteilt.

Hiernach beantragte die Pflichtverteidigerin neben den Pflichtverteidigergebühren für ihre Tätigkeit im Adhäsionsverfahren nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 EUR die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 VV (266,00 EUR) sowie die Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV (133,00 EUR) zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 75,81 EUR. Dieser Teil der Gebührenforderung wurde von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG mit der Begründung abgesetzt, eine Beiordnung der Rechtsanwältin für das Adhäsionsverfahren sei nicht erfolgt; ihre diesbezügliche Tätigkeit sei auch nicht von der Beiordnung als Pflichtverteidigerin umfasst gewesen.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Verteidigerin, der von der Rechtspflegerin nicht abgeholfen wurde, wies die Strafkammer in Einzelrichterbesetzung als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene weitere Beschwerde hatte Erfolg.

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