Sind die Kosten des Rechtsstreits nach Quoten verteilt und meldet daraufhin eine Partei die ihr entstandenen Kosten zur Festsetzung an, so ist die andere Partei nicht gezwungen, ihre Kosten in diesem Verfahren zur Ausgleichung anzumelden. Sie kann auch abwarten, bis zugunsten des Gegners einseitig festgesetzt worden ist und dann einen eigenen selbstständigen Festsetzungsantrag stellen.

LG Frankfurt/M., Beschl. v. 11.7.2011 – 11 T 73/11

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge