Dem Kläger sind für den von ihm geführten Kündigungs- und Zahlungsrechtsstreit Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihm ein Rechtsanwalt und ein Verkehrsanwalt beigeordnet worden.

Zu dem Verhandlungstermin ist der persönlich geladene Kläger angereist.

Der Rechtsstreit endete durch ein der Klage stattgebendes Endurteil, in dem der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.

Der Kläger beantragte daraufhin beim ArbG die Erstattung von Fahrtkosten i.H.v. 177,50 EUR und eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis i.H.v. 24,00 EUR aus der Staatskasse. Dies wurde von dem zuständigen Rechtspfleger mit der Begründung abgelehnt, Parteikosten könnten im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht erstattet werden. Der Kläger wurde darauf verwiesen, seine Kosten gegenüber dem Kostenschuldner nach §§ 103 ff. ZPO festsetzen zu lassen.

Daraufhin begehrte der Kläger die Festsetzung von Fahrtkosten und einer Entschädigung für Zeitversäumnis gegenüber dem Prozessgegner in obiger Höhe gem. § 104 ZPO i.V.m. §§ 5, 20 JVEG.

Der Rechtspfleger hat das Gesuch zurückgewiesen. Er hat dies damit begründet, die Erstattungsansprüche des Klägers seien in entsprechender Anwendung des § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangen, der Kläger damit nicht mehr aktivlegitimiert. Im Übrigen könne eine Partei, der PKH bewilligt worden sei, "an der Staatskasse vorbei" keine Fahrtkosten gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner durchsetzen.

Dagegen hat der Klägers sofortige Beschwerde erhoben, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat. Das LAG hat der Beschwerde teilweise stattgegeben.

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