ZPO §§ 99 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3, Abs. 5

Leitsatz

Nimmt der Kläger die Klage teilweise zurück und erkennt der Beklagte die Klageansprüche im Übrigen an, so ist derjenige Teil der Kostenentscheidung im ansonsten nicht angefochtenen Anerkenntnisurteil, der auf der Klagerücknahme beruht (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO), gem. § 269 Abs. 5 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; diese Vorschrift bleibt trotz § 99 Abs. 1 ZPO insoweit anwendbar, als die Kostenentscheidung nicht auf der Entscheidung über die – nach teilweiser Klagerücknahme – noch rechtshängige Hauptsache beruht.

OLG München, Beschl. v. 30.6.2011 – 5 W 1020/11

1 Sachverhalt

Der Kläger hat im Urkundenprozess gegen den Beklagten zunächst (Klageschrift vom 22.12.2010) einen Betrag von 29.147,26 EUR geltend gemacht. Die am 22.12.2010 bei Gericht eingegangene Klage wurde dem Beklagten am 8.1.2011 zugestellt.

Der Beklagte hat zunächst (Schriftsatz v. 12.1.2011) Abweisung der Klage beantragt.

Da aber der Beklagte unstreitig am 27.12.2010 einen Teilbetrag von 13.357,74 EUR entrichtet hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7.3.2011 insoweit die Klage zurückgenommen. Beide Parteien haben beantragt, insoweit die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner aufzuerlegen.

Die reduzierten Ansprüche des Klägers hat der Beklagte im Rahmen des Urkundenverfahrens unter dem Vorbehalt der Ausführung der Rechte im Nachverfahren im Termin anerkannt. Hierauf ist am selben Tag ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil ergangen, dessen Kostenentscheidung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Hiergegen richtet sich die "Beschwerde" des Beklagten, mit der er begehrt, dem Kläger 46 % der Kosten aufzuerlegen. Das LG hat der Beschwerde, deren Zurückweisung der Kläger abgeholfen. Sie hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen

II. 1. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde ist statthaft, obwohl ein Rechtsmittel gegen das Anerkenntnisurteil nicht eingelegt wurde (§ 99 Abs. 1 ZPO). Dies folgt zwar nicht aus § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO, weil der hier streitige Bestandteil der Kostenentscheidung nicht aufgrund Anerkenntnis (siehe zu dieser Voraussetzung Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 3. Aufl., § 99 Rn 16), sondern im Gegenteil aufgrund Klagerücknahme zu treffen war. Die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung, soweit sie auf der Klagerücknahme beruht, folgt indes aus § 269 Abs. 5 ZPO; diese Vorschrift bleibt trotz § 99 Abs. 1 ZPO insoweit anwendbar, als die Kostenentscheidung nicht auf der Entscheidung über die – nach teilweiser Klagerücknahme – noch rechtshängige Hauptsache beruht (Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rn 26).

2. Die Berufungssumme ist in der Hauptsache erreicht (§ 269 Abs. 5 Hs. 2 ZPO), ebenso die Beschwerdesumme gem. § 567 Abs. 2 ZPO.

3. Die Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eingehalten.

III. Die somit zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Unstreitig hat der Beklagte die ursprüngliche Klageforderung durch Zahlung am 27.12.2010, also zwischen An- und Rechtshängigkeit, teilweise erfüllt, wodurch der Klageanlass entfallen ist, sodass insoweit wegen der diesbezüglichen Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden ist.

2. Die Entscheidung des LG ist nicht zu beanstanden … (wird ausgeführt).

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