Nimmt der Kläger die Klage teilweise zurück und erkennt der Beklagte die Klageansprüche im Übrigen an, so ist derjenige Teil der Kostenentscheidung im ansonsten nicht angefochtenen Anerkenntnisurteil, der auf der Klagerücknahme beruht (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO), gem. § 269 Abs. 5 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; diese Vorschrift bleibt trotz § 99 Abs. 1 ZPO insoweit anwendbar, als die Kostenentscheidung nicht auf der Entscheidung über die – nach teilweiser Klagerücknahme – noch rechtshängige Hauptsache beruht.

OLG München, Beschl. v. 30.6.2011 – 5 W 1020/11

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