II. 1. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde ist statthaft, obwohl ein Rechtsmittel gegen das Anerkenntnisurteil nicht eingelegt wurde (§ 99 Abs. 1 ZPO). Dies folgt zwar nicht aus § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO, weil der hier streitige Bestandteil der Kostenentscheidung nicht aufgrund Anerkenntnis (siehe zu dieser Voraussetzung Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 3. Aufl., § 99 Rn 16), sondern im Gegenteil aufgrund Klagerücknahme zu treffen war. Die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung, soweit sie auf der Klagerücknahme beruht, folgt indes aus § 269 Abs. 5 ZPO; diese Vorschrift bleibt trotz § 99 Abs. 1 ZPO insoweit anwendbar, als die Kostenentscheidung nicht auf der Entscheidung über die – nach teilweiser Klagerücknahme – noch rechtshängige Hauptsache beruht (Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rn 26).

2. Die Berufungssumme ist in der Hauptsache erreicht (§ 269 Abs. 5 Hs. 2 ZPO), ebenso die Beschwerdesumme gem. § 567 Abs. 2 ZPO.

3. Die Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eingehalten.

III. Die somit zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Unstreitig hat der Beklagte die ursprüngliche Klageforderung durch Zahlung am 27.12.2010, also zwischen An- und Rechtshängigkeit, teilweise erfüllt, wodurch der Klageanlass entfallen ist, sodass insoweit wegen der diesbezüglichen Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden ist.

2. Die Entscheidung des LG ist nicht zu beanstanden … (wird ausgeführt).

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