Der Kläger hat im Urkundenprozess gegen den Beklagten zunächst (Klageschrift vom 22.12.2010) einen Betrag von 29.147,26 EUR geltend gemacht. Die am 22.12.2010 bei Gericht eingegangene Klage wurde dem Beklagten am 8.1.2011 zugestellt.

Der Beklagte hat zunächst (Schriftsatz v. 12.1.2011) Abweisung der Klage beantragt.

Da aber der Beklagte unstreitig am 27.12.2010 einen Teilbetrag von 13.357,74 EUR entrichtet hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7.3.2011 insoweit die Klage zurückgenommen. Beide Parteien haben beantragt, insoweit die Kosten des Rechtsstreits dem Gegner aufzuerlegen.

Die reduzierten Ansprüche des Klägers hat der Beklagte im Rahmen des Urkundenverfahrens unter dem Vorbehalt der Ausführung der Rechte im Nachverfahren im Termin anerkannt. Hierauf ist am selben Tag ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil ergangen, dessen Kostenentscheidung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

Das LG hat die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Hiergegen richtet sich die "Beschwerde" des Beklagten, mit der er begehrt, dem Kläger 46 % der Kosten aufzuerlegen. Das LG hat der Beschwerde, deren Zurückweisung der Kläger abgeholfen. Sie hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

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