Die Klägerin macht einen Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden gesamten Krankenunterlagen über die plastisch-chirurgische ärztliche Brustbehandlung durch den Beklagten durch Übersendung von Fotokopien zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten, Zug um Zug gegen Erstattung der Kopierkosten, geltend. Sie meint, die vom Beklagten durchgeführte Behandlung sei fehlerhaft und unbrauchbar gewesen und habe bei ihr zu dauerhaften Schäden materieller und immaterieller Art geführt. Die Einsicht in die Krankenunterlagen werde benötigt, um einen medizinischen Sachverständigen mit der Prüfung der Fehlerhaftigkeit der Behandlung zu beauftragen und die Erfolgsaussichten einer Klage auf Schmerzensgeld, Erwerbs- und Haushaltsführungsschäden prüfen zu können.

Für die Bemessung des Streitwerts hat der Klägervertreter die beabsichtigten Klageanträge in einem künftigen Arzthaftungsprozess gegen den Beklagten mitgeteilt und im Einzelnen begründet. Er geht von einem künftigen Streitwert in Höhe von mindestens 159.155,75 EUR aus. Er ist der Auffassung, dass für die streitgegenständliche Klage auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen mindestens ein Viertel des Streitwerts der fiktiven Arzthaftungsklage anzusetzen sei.

Der Beklagte hat seine Verpflichtung zur Übersendung von Fotokopien der Behandlungsunterlagen weder vorgerichtlich noch in dem Rechtsstreit bestritten. Nachdem er im Termin nicht erschienen und auch nicht vertreten war, erließ das LG antragsgemäß Versäumnisurteil. Gleichzeitig setzte es den Streitwert auf 16.000,00 EUR, entsprechend einem Zehntel des Streitwertes des geplanten Arzthaftungsprozesses, fest.

Gegen diesen in ihrer Anwesenheit verkündeten Beschluss haben die Klägervertreter Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, dass aufgrund der Bedeutung der Dokumentation des Beklagten als Hauptbeweismittel sowohl zur Frage der Aufklärung als auch der "lege artis-Behandlung der Streitwert für die vorliegende Klage auf Herausgabe von Kopien dieser Unterlagen mindestens einem Viertel des Streitwerts der fiktiven Arzthaftungsklage, also 39.788,93 EUR betrage."

Die Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hatte, war teilweise erfolgreich.

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