Der im Innenverhältnis vereinbarte Ausschluss der Anrechenbarkeit der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr steht einer Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht entgegen. Insoweit sind dem Gegner nur die erwachsenen Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Eine Anrechnung hat zwar grundsätzlich nicht von Amts wegen zu erfolgen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn in dem Urteil, aufgrund dessen die Kostenfestsetzung betrieben wird, ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr zuerkannt wurde. Insoweit gilt der Grundsatz, dass ein Rechtspfleger nicht sehenden Auges eine falsche Entscheidung treffen darf.

KG, Beschl. v. 13.7.2010–27 W 55/10

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