Der Beklagte wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung von weiteren Termins- und Verfahrensgebühren für ein nach der Anfechtung eines Prozessvergleichs fortgesetztes Verfahren.

Die Parteien sind seit dem Jahre 1996 geschiedene Eheleute. Ein im März 1997 eingeleitetes Verfahren auf Zugewinnausgleich vor dem AG endete am 9.11.2000 durch Vergleich. Der Vergleichswert wurde auf 15.446.390 DM (= 7.897.613,80 EUR) festgesetzt.

Mit am 23.8.2005 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage focht der Beklagte den Vergleich wegen arglistiger Täuschung an und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens. Das AG stellte durch Urteil fest, dass der Vergleich wirksam sei und den Prozess beendet habe. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits legte es dem Beklagten auf.

Den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin auf Festsetzung ihrer Kosten in Höhe von 73.108,30 EUR, hat das AG zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Klägerin änderte das OLG den Beschluss des AG ab und setzte die zu erstattenden Kosten in beantragter Höhe fest. Dagegen richtet sich die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

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