Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1.  Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die durch den gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung angefallene 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV sei nur in Höhe einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV erstattungsfähig, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Antrag sei unmittelbar nach Zustellung der Berufungsbegründung noch nicht erforderlich gewesen, denn das Berufungsgericht habe mit Zustellung der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass es zunächst keine Frist zur Berufungserwiderung setzen werde, da vorab ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO geprüft werde. Deshalb seien Kosten auslösende Sachanträge vor Abschluss dieser Prüfung nicht sachdienlich gewesen.

2.  Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn das Gericht noch keine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt hat, weil es zunächst ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO prüft.

a)  Durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung ist nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV eine nach dem Gegenstandswert von 10.951,95 EUR zu berechnende 1,6-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 841,60 EUR entstanden. Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts. Zum Betreiben des Geschäfts zählt das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht. Der Regelung der Nr. 3201 S. 1 Nr. 1 VV ist zudem zu entnehmen, dass allein die Stellung der Sachanträge die volle Verfahrensgebühr auslöst, auch wenn der Schriftsatz keinen Sachvortrag zur Begründung der Anträge enthält.

b)  Der Senat hat bereits entschieden, dass der nach Eingang der Berufungsbegründung gestellte Antrag auf Zurückweisung der Berufung nicht deshalb als eine nicht zweckentsprechende Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO angesehen werden kann, weil eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO noch nicht ergangen ist (BGH, Beschl. v. 9.10.2003 – VII ZB 17/03, NJW 2004, 73 [= AGS 2004, 124]). Er hat dabei darauf hingewiesen, dass der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht möglicherweise beabsichtigte Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern. Eine Förderung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Abweisungsantrag nicht begründet wird und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung nicht erfolgt (BGH, Beschl. v. 2.10.2008 – I ZB 111/07, NJW-RR 2009, 859 [= AGS 2009, 143]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spielt es keine Rolle, ob das Berufungsgericht dem Berufungsgegner eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt oder eine solche im Hinblick auf die bevorstehende Prüfung eines Vorgehens des Gerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgestellt hat. Die dieser Verfügung zugrunde liegende Vorstellung des Gerichts, es könne auch ohne eine Stellungnahme des Berufungsbeklagten über eine Zurückweisung der Berufung entscheiden, führt nicht dazu, dass das Interesse des Berufungsbeklagten an einer Mitwirkung im Verfahren entfällt. Im kontradiktorischen Verfahren gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, dem Berufungsbeklagten die Gelegenheit zu geben, auf eine etwaige Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch die Stellung eines Sachantrags und gegebenenfalls eine diesen Antrag unterstützende Begründung Einfluss zu nehmen.

c)  Aus der vom Beschwerdegericht zitierten Begründung des Regierungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz vom 1.1.2002 (BT-Drucks 14/4722 S. 98) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die dort zur Begründung des neuen § 522 Abs. 2 ZPO allgemein angesprochene Möglichkeit der kostengünstigen Berufungsrücknahme auf den Hinweis des Gerichts zielt ersichtlich auf die Ersparnis noch nicht entstandener Gebühren durch die mündliche Verhandlung und die Urteilsgebühren ab, ohne dies näher auszuführen. Die Möglichkeit der Rücknahme des Rechtsmittels und damit die Einsparung weiterer Kosten stehen dem Berufungsführer tatsächlich uneingeschränkt offen. Berechtigte Interessen des Berufungsgegners und sein Verfahrensgrundrecht auf Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör werden dadurch jedoch nicht eingeschränkt.

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