1. Einem Rechtsanwalt, der sich im Termin durch einen Rechtslehrer vertreten lässt, steht selbst keine Terminsgebühr zu.
  2. Mit Einverständnis des Rechtslehrers – auch eines Rechtslehrers a. D. – kann der Anwalt für den Rechtslehrer den zustehenden Betrag in Höhe der Terminsgebühr nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer festsetzen lassen.

AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 12.4.2010–11 C 42/09

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