Von einer Erfüllung i.S.d. § 15a Abs. 2, 1. Var. RVG ist auszugehen, wenn die Parteien in einem Prozessvergleich unmissverständlich geregelt haben, dass die betragsmäßig festgelegte Geschäftsgebühr vom Vergleich umfasst und abgegolten ist. Zu ihrer Bezifferung genügt die Bezugnahme auf den entsprechenden Klagantrag.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.7.2010–8 W 317/10

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