1. Die Terminsgebühr gem. Nr. 4102 Nr. 3 VV entsteht nur, wenn sich an die Verkündung des Haftbefehls eine Verhandlung über die Anordnung oder die Fortdauer der Untersuchungshaft anschließt, wenn also in dem Termin mehr geschehen ist als die bloße Verkündung des Haftbefehls.
  2. Die gesetzlich vorgeschriebene Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit anderen Worten das bloße Unterbreiten eines "Vernehmungsangebots" – macht den Haftbefehlsverkündungstermin noch nicht zum gerichtlichen Vernehmungstermin i.S.d. Nr. 4102 Nr. 1 VV.

KG, Beschl. v. 31.10.2008–2 StE 6/07–6 (6/07)

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