Rechtsanwalt H. war dem früheren Beschuldigten und inzwischen rechtskräftig Verurteilten A. zum Pflichtverteidiger bestellt worden. In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Rechtsanwalt unter anderem eine Gebühr gem. Nrn. 4102, 4103 VV geltend gemacht, die er auf die Teilnahme an dem Termin stützt, bei dem der Ermittlungsrichter des AG dem am Vortage festgenommenen früheren Beschuldigten den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des BGH verkündet hat. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Beschluss den Ansatz der Terminsgebühr versagt, weil sich der Termin auf die Verkündung des Haftbefehls beschränkt habe. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Rechtsanwalts. Er macht geltend, dass es sich um eine richterliche Vernehmung i.S.d. Nr. 4102 Nr. 1 VV gehandelt habe. Dem früheren Beschuldigten sei durch den Ermittlungsrichter des Bereitschaftsgerichts ein "Vernehmungsangebot" gemacht worden. Der Beschuldigte habe sich daraufhin weder zu seinen inländischen Meldeverhältnissen noch zu seinen Aufenthaltsverhältnissen geäußert, womit er sich bereits zur Sache eingelassen hätte; auch sonst habe er sich nicht zur Sache geäußert. Dieses Vernehmungsangebot sei nicht überraschend gewesen. Es hätten sich Mitarbeiter der polizeilichen Staatsschutzdienstelle eingefunden, um eventuelle Angaben des Beschuldigten direkt zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls an einer weiterführenden richterlichen Vernehmung zur Sache teilnehmen zu können. Die Erinnerung, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge