Der Beschwerdeführer war durch rechtskräftiges Urteil des LG zu einer Geldstrafe wegen Körperverletzung verurteilt und vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden. Außerdem war – auf Antrag der Staatsanwaltschaft – ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer wegen der erlittenen Untersuchungshaft nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen – StrEG – zu entschädigen ist.

Im späteren Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer u.a. auch die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 383,13 EUR gem. Nr. 4143 VV "für den StreG-Anspruch im Grundverfahren". Diese Gebühr hat die Rechtspflegerin als nicht erstattungsfähig angesehen und den Antrag mit der Begründung, die Tätigkeit im Entschädigungsgrundverfahren sei mit den Gebühren nach Nrn. 4100 ff. VV pauschal abgegolten, zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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