Der Ehemann hatte Prozesskostenhilfe für ein rechtshängiges Scheidungsverfahren beantragt. Dem Gesuch war eine Erklärung älteren Datums zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt. Da die Wohnanschrift des Ehemannes gerichtsbekannt nicht mehr mit der in der Erklärung angegebenen übereinstimmte, forderte das Gericht – vergeblich – den Ehemann zur Einreichung einer aktuellen Erklärung auf. Durch Beschluss wies es den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Der Ehemann ließ die Beschwerdefrist verstreichen. In der mündlichen Verhandlung zur Scheidung überreichte er ein erneutes Prozesskostenhilfegesuch mit einer aktuellen Erklärung.

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