Im Ausgangsverfahren war beiden Parteien des Rechtsstreits ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme wurde der Beklagte in der Hauptsache sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Der beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers machte in der Folgezeit Vergütungsansprüche in Höhe von 557,28 EUR geltend, die von der Staatskasse befriedigt wurden. In Höhe dieses Betrages wurde der Beklagte durch Kostenrechnung in Anspruch genommen. Auf seine Erinnerung hat das Gericht durch Beschluss die Kostenrechnung wieder aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde, in der er auf eine frühere Entscheidung des Senats und eine seitdem praktizierte Übung verweist.

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