Für die Festsetzung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen für die Gebühren eines Rechtsanwaltes fehlt es an einer Kostengrundentscheidung.

Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch eines Beteiligten ist eine Kostenentscheidung, in der die notwendigen Auslagen eines Beteiligten einem anderen Beteiligten auferlegt worden sind. Die Entscheidung darüber, welche Kosten zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören und in welcher Höhe sie zu erstatten sind, erfolgt im Kostenfestsetzungsverfahren, § 464b StPO. Für die Kostenfestsetzung muss stets zwischen den Kosten und den notwendigen Auslagen unterschieden werden. Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes.

In dem Urteil des AG ist über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin keine Entscheidung getroffen worden.

Nach § 472 Abs. 1 S. 1 StPO besteht zwar die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die einem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen. Davon hat das AG jedoch nicht Gebrauch gemacht. Das ergibt sich aus der wörtlichen Fassung des Urteilstenors und auch daraus, dass in den Urteilsgründen ausgeführt ist, die Kostenentscheidung beruhe auf § 465 StPO; § 472 StPO ist gerade nicht aufgeführt.

Die in dem Urteil getroffene Kostenentscheidung ist auch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass mit den "Kosten der Nebenklage" die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen gemeint sein können. Das ergibt sich daraus, dass nach § 464 Abs. 2 StPO ausdrücklich ausgesprochen werden muss, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat – insoweit ist die vorliegende Fallkonstellation mit § 467 StPO vergleichbar. Im Übrigen spricht gegen eine etwaige Auslegung, dass das AG zwischen Kosten und Auslagen differenziert hat, indem über die Kosten des Verfahrens und – insoweit überflüssig – über die notwendigen Auslagen des Angeklagten entschieden worden ist.

Mitgeteilt von RiOLG Klaus Peter Teipel, Arnsberg

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