Gem. § 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei für den Fall, dass eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Auf die Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, kommt es im Falle der Klägerin nicht an, da die Beklagte in dem Unterhaltsrechtsstreit anwaltlich vertreten wird. Wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist nicht zu prüfen, ob es erforderlich ist, dass auch die mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. In diesem Fall ist nach dem Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich, ohne dass ein Ermessensspielraum besteht (vgl. dazu Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rn 10; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rn 9). Dies gilt auch für ein durch das Jugendamt vertretenes Kind: Lässt sich im Unterhaltsrechtsstreit der Unterhaltsbeklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist dem Unterhaltskläger, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, auch dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er durch das Jugendamt vertreten wird (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 48; Zöller/Philippi, a.a.O.; Münchener Kommentar zur ZPO/Motzer, 3. Aufl., § 121 Rn 4; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 121 Rn 13).

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