1. M.E. hat das AG seine Auffassung überzeugend begründet. Die Frage der Kostentragungspflicht ist keine Rechtsfolge der Tat, die durch den Erlass des Strafbefehls geahndet werden soll.

2. I.Ü.: Das AG weist darauf hin, dass die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen für die Staatsanwaltschaft gem. § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO unanfechtbar ist, weil ihr – jedenfalls bei antragsgemäßem Erlass des Strafbefehls wie hier – kein eigenes Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung zusteht (MüKo-StPO/Eckstein, 1. Aufl., 2019, StPO § 410 Rn 41; Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., 2022, § 408 Rn 40; KK-StPO/Maur, a.a.O., § 408 Rn 16).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 9/2023, S. 413 - 414

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