Das Gericht kann einen Strafbefehl mit einer vom Antrag der Staatsanwaltschaft abweichenden Kostenentscheidung erlassen; § 408 Abs. 3 S. 2 StPO steht dem nicht entgegen.

AG Kehl, Beschl. v. 18.7.2023 – 2 Cs 308 Js 17340/22

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